§ 10 - Brunnenbauermeisterverordnung (BrbMstrV)

V. v. 14.10.2005 BGBl. I S. 3024; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-160 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brunnenbauermeisterverordnung vom 16. Januar 1987 (BGBl. I S. 396) außer Kraft.



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