Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006 (GewStUEzV k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.01.2006 bis 31.12.2006; FNA: 605-1-10-17 Gemeindefinanzen
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§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2007 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2006 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.



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