Artikel 1 - Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG I k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. August 2006 BDSG § 4d, § 4f, § 4g, § 38

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4d Abs. 3 werden die Wörter „vier Arbeitnehmer" durch die Wörter „neun Personen" ersetzt.

2.
§ 4f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen."

cc)
In Satz 6 wird nach dem Wort „unterliegen" ein Komma eingefügt und es werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter „automatisiert verarbeiten" sowie das Wort „Arbeitnehmer" durch die Wörter „mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet."

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot."

3.
§ 4g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „Der Beauftragte für den Datenschutz macht" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen."

4.
In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."

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Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MEG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG I selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 6 UStRG 2008 Änderung der Abgabenordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils ...


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