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§ 10 - BDBOS-Gesetz (BDBOSG)

G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2039 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 200-7 Behördenaufbau
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§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung



(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der

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einen Erfolgsplan,

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einen Investitions- und Finanzplan,

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eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie

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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben

umfasst. 2Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils gesondert aus. 3Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 festgestellt. 3Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.



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Frühere Fassungen von § 10 BDBOSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 9 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 41 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
vom 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 10.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BDBOSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BDBOSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 9 SIS-III-G Änderung des BDBOS-Gesetzes
... der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 2" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 2. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit." 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...