Änderung § 15c BDBOSG vom 01.08.2009

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§ 15c BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 15c BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
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§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15c Testplattform


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(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 



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