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Änderung § 2a BDBOSG vom 01.12.2021

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§ 2a BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2a BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Begriffsbestimmungen


(1) 1 Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. 2 Die Verkehrsdaten umfassen

1. die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,

2. den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,

3. die Gruppenkennung,

4. die Basisstationskennung,

5. für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,

6. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie

7. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.

(Text alte Fassung)

(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.

(Text neue Fassung)

(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.