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Änderung § 11 BDBOSG vom 27.06.2020

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§ 11 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Buchführung, Jahresabschluss


(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. 2 Das Bundesministerium des Innern stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) 1 Näheres regelt die Satzung. 2 § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.