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Änderung § 13 BDBOSG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beamtinnen und Beamte


(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. 2 Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung) 

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