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Änderung § 45 TierSchNutztV vom 09.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV am 9. Oktober 2009 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

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§ 33 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 45 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 45 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.



(1) 1 Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(1a)
Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.

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(3) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt;

2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern und

3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen;



(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird.

(3) Abweichend von §
13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2.000 Quadratzentimeter beträgt,

2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,

3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und

4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

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(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gehalten werden, soweit

1. diese so beschaffen sind, dass

a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare
und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist;

b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog
mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;

c) bei Verwendung
von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Buchstabe b entspricht;

d)
die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;

e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit des Käfigs sichergestellt ist,
dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können, und

f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist




(4) 1 Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(5) bis (7) (aufgehoben)

(8) Abweichend
von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend
von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend
von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(11a) 1 Abweichend
von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn

1.
die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,

2. Kastenstände so beschaffen sind,
dass

a)
die Schweine sich nicht verletzen können,

b) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann
und

c) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht


und

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2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 15. Dezember 2006 ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat.

Wird die Anzeige
nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antragsteller nachweist, dass

1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und Umbaukonzept im Sinne
des Satzes 1 Nr. 2 durchgeführt wird und

2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen
nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist.

(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch bis zum 31. Dezember 2002
in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benutzung genommen worden waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist.

(6)
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt werden.

(7) Abweichend
von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung, Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II der Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) entsprechen und die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2005 gehalten werden.

(8) Abweichend
von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend
von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(10) Abweichend
von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend von § 19 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.

(13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.

(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:



3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde

a)
bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie

b)
bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,

vorlegt.

2 Satz
1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 3 Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. 4 Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. 5 Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. 6 Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(11b) 1
Abweichend von

1.
§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,

2.
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,

die
vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. 2 Satz 1 gilt nur, wenn

1. die Tiere im Zeitraum
von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,

2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die
Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,

3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter
dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und

4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
bis zum 9. Februar 2033

a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten
von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie

b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,

vorlegt.

3 Satz 2 Nummer
1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 4 Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. 5 Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(12) 1 Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. 2 Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.

(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.

(14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Mindestfläche je Tier in
Quadratmetern

bis 10 | 0,15

über 10 bis 20 | 0,2

über 20 | 0,3.

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(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:




(15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Durchschnittsgewicht in
Kilogramm | Bodenfläche
je Tier in
Quadratmetern

über 30 bis 50 | 0,4

über 50 bis 85 | 0,55

über 85 bis 110 | 0,65

über 110 | 1,0.

vorherige Änderung


(16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 11. Juni 2007 gehalten werden.

(18)
Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2011 gehalten werden.

(19)
Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis zum 11. Dezember 2016 gehalten werden.




(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.

(16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(18) Abweichend von
§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Nutzungsart | Fläche in
Quadratzentimetern

Mast | 1.000

Zucht | 4.000


(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(21)
Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(22) Abweichend von
§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Mastkaninchen | Fläche in
Quadratzentimetern

1. bis 10. Tier | 1.000

ab 11. Tier | 700


(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts den Kaninchen eine Mindestfläche von 4.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten
werden.

(25a)
Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch
bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 4.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz
3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5
dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(heute geltende Fassung)