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Änderung § 5 TierSchNutztV vom 09.02.2021

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§ 5 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 5 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern


1 Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

(Text alte Fassung)

1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.

2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.

3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.

2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.



 

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