Änderung § 21 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 16 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 21 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

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§ 16 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 21 Anwendungsbereich


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Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.



Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.




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