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Änderung § 27 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 22 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 27 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln


(Text neue Fassung)

§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln


(Textabschnitt unverändert)

(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

vorherige Änderung


| Temperatur in Grad Celsius |
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu |
bis 10 | 16 | 20 |
über 10 bis 20 | 14 | 18 |
über 20 | 12 | 16. |




| Temperatur in Grad Celsius

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu

bis 10 | 16 | 20

über 10 bis 20 | 14 | 18

über 20 | 12 | 16.