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Änderung § 1 TierSchNutztV vom 18.12.2013

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§ 1 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;

(Text alte Fassung)

3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

(Text neue Fassung)

3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.


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