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Änderung § 33 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 33 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 33 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

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§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen


vorherige Änderung

 


(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:


Mastkaninchen | Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier

1. bis 4. Tier | 1.500

5. bis 10. Tier | 1.000

11. bis 24. Tier | 850

ab 25. Tier | 700
,

2. eine Mindestfläche von 8.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und

3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und

b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter

beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.


 
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