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Änderung § 39 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 32 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 39 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

(Text alte Fassung)

§ 32 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 39 Anwendungsbereich


(Textabschnitt unverändert)

Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.