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Änderung § 44 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 37 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 44 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 44 Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

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2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,



2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,

8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,

10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,

11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

17. entgegen

a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,

b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder

c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5

eine Legehenne hält,

18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,

21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,

22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,

23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,

24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,

25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m² nicht überschreitet,

26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet,

27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,

28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,

29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

30. entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,

31. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

32. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

33. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

34. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

35. entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,

36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,

vorherige Änderung

37. entgegen § 33 Absatz 1 ein Pelztier hält,

38. entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden,

39.
entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,

40.
entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist,

41.
entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden,

42.
entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird,

43.
entgegen § 35 Satz 1 Jungtiere absetzt oder

44.
entgegen § 36 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält.



37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,

38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,

39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,

40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,

41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,

41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,

42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,

42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,

43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,

44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,

45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt,

46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt,

47. entgegen § 40 Absatz 1 ein Pelztier hält,

48. entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass nicht
ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden,

49.
entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,

50.
entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist,

51.
entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden,

52.
entgegen § 41 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird,

53.
entgegen § 42 Satz 1 Jungtiere absetzt oder

54.
entgegen § 43 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.