Änderung §§ 38 bis 43 TierSchNutztV vom 01.09.2017

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§ 38 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§§ 38 bis 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Verbot der Haltung bestimmter Tiere


(Text neue Fassung)

§§ 38 bis 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Tiere der in § 2 Nummer 28 *) genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.


---
*) Anm. d. Red.: hier ist offensichtlich § 2 Nummer 27 gemeint, siehe Änderungen durch Artikel 1 Nr. 2 und fehlerhafte Nr. 7 in V. v. 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94)



 
(heute geltende Fassung) 



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