(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:
1. | Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz | 2 Wochen, |
2. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung I | 12 Wochen, |
3. | Praktikum I | 12 Wochen, |
4. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung II | 8 Wochen, |
5. | Praktikum II | 22 Wochen, |
6. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung III | 8 Wochen, |
7. | Praktikum III | 6 Wochen, |
8. | Praxisbezogene Lehrveran- staltung IV | 8 Wochen. |
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§
19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Gerichten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§
19 Abs. 2 Satz 1) an.