(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach
§ 31 abgegeben.
(2) 1Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie sind ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(3)
1Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt.
2Das Zeugnis schließt mit einer nach
§ 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
4Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.
(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626