Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 DeckRegV vom 08.10.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PfandRÄndV am 8. Oktober 2022 und Änderungshistorie der DeckRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 6 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Allgemeine Anforderungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2 § 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2 Das elektronische Deckungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.