Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 DeckRegV vom 08.10.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PfandRÄndV am 8. Oktober 2022 und Änderungshistorie der DeckRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 17 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.