Änderung § 17 DeckRegV vom 08.10.2022

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§ 17 DeckRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
§ 17 DeckRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Aufbewahrung durch die Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen zwei Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufzeichnungen sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen besonders zu schützen. 3 Die Befugnisse zum physischen Zugriff auf die Aufzeichnungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesanstalt zu beschränken.




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