Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 4 - Entflechtungsgesetz (EntflechtG)

Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 4 Verteilung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg14,684002 Prozent
Bayern17,256483 Prozent
Berlin4,917843 Prozent
Brandenburg3,223713 Prozent
Bremen1,847088 Prozent
Hamburg2,683724 Prozent
Hessen4,319915 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern3,460103 Prozent
Niedersachsen6,934112 Prozent
Nordrhein-Westfalen15,395490 Prozent
Rheinland-Pfalz3,654778 Prozent
Saarland1,476280 Prozent
Sachsen8,201812 Prozent
Sachsen-Anhalt5,172773 Prozent
Schleswig-Holstein2,553941 Prozent
Thüringen4,217943 Prozent


(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,073403 Prozent,
Bayern10,748807 Prozent,
Berlin11,227587 Prozent,
Brandenburg1,455913 Prozent,
Bremen3,323798 Prozent,
Hamburg2,696733 Prozent,
Hessen5,785924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern1,487177 Prozent,
Niedersachsen5,854672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen24,414581 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,110835 Prozent,
Saarland1,181620 Prozent,
Sachsen3,510779 Prozent,
Sachsen-Anhalt2,190849 Prozent,
Schleswig-Holstein11,814005 Prozent,
Thüringen2,123317 Prozent.


(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg12,395291 Prozent,
Bayern14,686293 Prozent,
Berlin3,723811 Prozent,
Brandenburg4,059626 Prozent,
Bremen0,828343 Prozent,
Hamburg2,220108 Prozent,
Hessen7,223746 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern2,617488 Prozent,
Niedersachsen9,247962 Prozent,
Nordrhein-Westfalen19,432473 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,878640 Prozent,
Saarland1,285424 Prozent,
Sachsen6,565176 Prozent,
Sachsen-Anhalt3,835749 Prozent,
Schleswig-Holstein3,238746 Prozent,
Thüringen3,761124 Prozent.


(4) 1Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 500.000.000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). 2Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,147033 Prozent,
Bayern11,832673 Prozent,
Berlin6,287847 Prozent,
Brandenburg5,842689 Prozent,
Bremen0,605545 Prozent,
Hamburg1,836274 Prozent,
Hessen5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern4,114432 Prozent,
Niedersachsen7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz3,610356 Prozent,
Saarland1,263461 Prozent,
Sachsen11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein2,435272 Prozent,
Thüringen5,616837 Prozent.



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 21. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 4 EntflechtG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 7 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
vom 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
aktuellvor 07.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 EntflechtG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntflechtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntflechtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EntflechtG Zweckbindung (vom 01.01.2014)
... Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven ...
§ 6 EntflechtG Überweisung an die Länder (vom 01.01.2014)
... den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 3 IntKoVG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 ...

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Artikel 4 AufbhGEG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 5 Zweckbindung Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung." 4. Der bisherige § 6 wird wie ... 6 Überweisung an die Länder Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu ...

Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FAGuaÄndG Änderung des Entflechtungsgesetzes
... in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 1.518.200.000 Euro." 2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018" durch die Angabe „bis 2019" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
§ 1 EntflechtGVO Überweisung an die Länder
... den Ländern nach § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. ...
§ 3 EntflechtGVO Berichterstattung
... Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor. (2) Der Verwendungsbericht enthält ...
§ 5 EntflechtGVO Konsequenzen der nicht zweckgerechten Verwendung
... Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende Land in dem zweiten dem Berichtsjahr ... gekürzt. Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes auf die anderen Länder verteilt. (2) Der Bund teilt den Ländern ... dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. (3) Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land, das Mittel nicht ...


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