Änderung § 3 EntflechtG vom 01.01.2014

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§ 3 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Verpflichtungen abgegolten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für 'Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1.335.500.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. 2 Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur 'Wohnraumförderung' steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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