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Änderung § 7 EntflechtG vom 01.01.2014

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§ 7 EntflechtG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 7 EntflechtG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 genannten Beträge der Länder,

2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 Abs. 5

näher zu regeln.



 
 

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