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§ 3 - Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)

Artikel 14 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2104 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-7 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 3 Grundlagen



(1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat.

(2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31. Dezember des Anlastungsjahres.