§ 5 - Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)

Artikel 14 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2104 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Geltung ab 12.09.2006; FNA: 170-7 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 5 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.



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