Änderung § 1 SZAG vom 24.10.2025

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§ 1 SZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2025 geltenden Fassung
§ 1 SZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der

1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,

2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und

3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).

Bund
und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der

1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,

2. Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und

3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.

2 Bund
und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. 3 Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland.

(heute geltende Fassung) 
 



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