Das
Finanzausgleichsgesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
- 1.
- aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;
- 2.
- aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
- 3.
- aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe.
Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer."
- 2.
- In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 4" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3376
Artikel 2 SGB2uFinAusglGÄndG ... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird wie folgt geändert: 1. ...