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§ 5 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 9231-11-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Nachweise



(1) 1Nach

1.
erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,

2.
dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte

eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen. 2Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall

a)
bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,

b)
bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert

zu löschen.

(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1.
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2.
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3.
Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4.
Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr).

(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1.
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2.
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3.
Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4.
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

(1c) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. 2Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. 3Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. 4Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

(2) 1Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. 2Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im

1.
Güterkraftverkehr durchführen, müssen die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,

2.
Personenverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung auch nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt ist.

(4) 1Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. 2Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld „Besondere Bemerkungen" zu kennzeichnen. 3Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen". 4Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.





 

Frühere Fassungen von § 5 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 7 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 24.08.2017Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
aktuellvor 22.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKrFQV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die ... 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt, 1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz ...
Anlage 2a BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) (vom 24.08.2017)
... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ...
Anlage 2b BKrFQV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) (vom 24.08.2017)
... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ...
Anlage 3 BKrFQV (zu § 5 Abs. 4 Satz 4) Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr (vom 22.12.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... durch das Wort „Unterrichtseinheiten" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder 2. entgegen § 8 ... 2 werden die folgenden Anlagen 2a und 2b eingefügt: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) Bescheinigung über die Teilnahme an einer ... Grundqualifikation, Rückseite (BGBl. 2016 I S. 2924)] Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) Bescheinigung über die Teilnahme an einer ...
Artikel 3 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV 28,60.  ...
Artikel 4 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... 1. In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst: „4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung." 2. Nach Satz 1 wird ... nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig." ...

Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108
Artikel 3 VerkRÄnduBKrFQV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiter- bildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV 28,60 344 Entscheidung über Erteilung einer ... über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf 28,60 ...
Artikel 4 VerkRÄnduBKrFQV Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die ... soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 7 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in ... geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,". b) Nach Nummer 1 wird folgende ... b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst: „(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original ... 5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a) I. Musterbescheinigung über die Teilnahme ... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ... statt." 6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst: „Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b) I. Musterbescheinigung über die Teilnahme ... berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden ( § 5 Absatz 1c BKrFQV ), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV 28,60 344 Entscheidung über Erteilung einer ... über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf 28,60 bis ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 20 GüKGrKabotageV Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung (vom 01.10.2006)
... oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, 4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die ... soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss ...