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Änderung § 10 BKrFQV vom 22.12.2016

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§ 10 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 10 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschriften


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1 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig. 2 Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.


 
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