Änderung § 7 BKrFQV vom 01.01.2020

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§ 7 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an den Unterricht


(1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 



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