Änderung § 9 BKrFQV vom 01.01.2020

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§ 9 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder

2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,

1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt
oder

2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 
 



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