Synopse aller Änderungen der BKrFQV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 7 der DV-FahrlGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKrFQV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nach

1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,

2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte

vorherige Änderung nächste Änderung

eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen.



eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen. 2 Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall

a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,

b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert

zu löschen.


(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr).

(1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,

3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

(1c) 1 Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. 2 Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. 3 Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. 4 Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

(2) 1 Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. 2 Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im

1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen,

2. Personenverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung auch nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt ist.

(4) 1 Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. 2 Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld 'Besondere Bemerkungen' zu kennzeichnen. 3 Der Eintrag lautet: 'Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen'. 4 Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

§ 7 Anforderungen an den Unterricht


(1) 1 Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. 3 Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. 4 Die Durchführung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

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(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.



(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 16.12.2020) 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt oder

2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Lehrmittel vorhanden sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder



1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,

1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt
oder

2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnahmebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.






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