Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (VerkRÄnduBKrFQV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108 (Nr. 42); Geltung ab 01.10.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 8 Abs. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, g und v und Nr. 3 Buchstabe c sowie des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie

-
des § 23 Abs. 3 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2006 BKrFQV

(gesamter Text siehe Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Oktober 2006 FeV § 10, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2006 (BGBl. I S. 1329), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",

2.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

3.
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

1.
bei Fahrten im Inland

2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und

3.
für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,

Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach

1.
Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,

2.
Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,

3.
Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres."

2.
In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:

„95.
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012)."

b)
In Buchstabe b werden die Schlüsselzahl 180 gestrichen und nach Schlüsselzahl 181 folgende Schlüsselzahlen angefügt:

„182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:

Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183 Auflage zu den Klassen D, DE:

Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres."

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Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2006 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) wird wie folgt geändert:

 
a)
Nach der Gebührennummer 329 werden folgende Überschrift und folgende Gebührennummern eingefügt:

„F.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
343Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiter-
bildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV
28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
einschließlich Ausfertigung oder Widerruf
28,60
bis
256,00
345Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die
Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und
Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten
nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
51,10
bis
511,00".


 
b)
Die Abschnittsüberschrift „F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" wird durch die Abschnittsüberschrift „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2006 GüKGrKabotageV § 20

In § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

 
„4.
der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat."

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Artikel 5 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.



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