Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 DaHeSchnMstrV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 30 MstrPrHwÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der DaHeSchnMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 DaHeSchnMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 DaHeSchnMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2008 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. Januar 2007 sind vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 der Erlass vom 2. August 1937 (Erl. des Reichs- und Preuß. Wirtschaftsministers Nr. V 16185/ 37), der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes für das Wäscheschneider-Handwerk vom 24. September 1958 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 513), der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes für das Herrenschneider-Handwerk vom 23. April 1959 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 225) sowie der Erlass vom 17. Februar 1965 (Erl. BMWi - IIA1 - 801849) nicht mehr anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.