§ 4 - Siebdruckermeisterverordnung (SiebdrMstrV)

V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2126 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 7110-3-170 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Projektplanung auf der Grundlage von Kundenvorgaben zu erstellen. Hieraus ist ein mehrfarbiges Siebdruckprodukt unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe, der Siebdruckformherstellung und der Weiterverarbeitung zu entwerfen, zu kalkulieren und herzustellen. Für die Herstellung kommen insbesondere Bogen-, Rollen-, Körper-, Textil- oder Glassiebdruck sowie technischer oder keramischer Siebdruck in Betracht. Über die Durchführung ist eine Dokumentation zu erstellen.

(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed