Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nr. 8 Buchstabe a oder b oder Nr. 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV
- a)
- Nr. 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,
- b)
- Nr. 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,
- c)
- Nr. 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
- d)
- Nr. 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,
- 6.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nr. 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,
- 7.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nr. 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder
- 8.
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.