§ 2 - Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV k.a.Abk.)

neugefasst B. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1170, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 114
Geltung ab 22.09.2006; FNA: 2125-44-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nr. 8 Buchstabe a oder b oder Nr. 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,

2.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,

3.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr. 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,

4.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV

a)
Nr. 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,

b)
Nr. 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,

c)
Nr. 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder

d)
Nr. 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,

5.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,

6.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nr. 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,

7.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nr. 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder

8.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.



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