Nach §
58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Achte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180
Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 757