Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 884/2014 verstößt, indem er als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1563
Siebte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 571
Artikel 1 7. LMRStVÄndV Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung ... 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben. 2. § 13 wird der neue § 10. 3. Nach dem neuen ... der neue § 10. 3. Nach dem neuen § 10 werden folgende neue §§ 11 bis 13 eingefügt: „§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202