Änderung § 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 26.06.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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