§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 757 |
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(Text alte Fassung) § 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 | (Text neue Fassung)§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |