Änderung § 11 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 11.04.2015

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 571
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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