§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. |