Änderung § 15 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 16.02.2016

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2016 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 180
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943


vorherige Änderung

 


(1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 ein dort genanntes Lebensmittel einführt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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