Änderung § 15 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20.07.2016

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2016 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1563

(Text alte Fassung)

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175


(Text neue Fassung)

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175


(Textabschnitt unverändert)

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.






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