Änderung § 17 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 12.10.2016

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2016 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2202

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.




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