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Synopse aller Änderungen der Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung am 22.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Januar 2008 durch Artikel 1 der 1. LMRStVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMRStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 3 Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

2.
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 4 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört,

3. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a
oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt oder

4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr. 6 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(Text neue Fassung)

1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

2. entgegen Anhang V Nr. 5
Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

3.
entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 7 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2. entgegen Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt,

2. als Verfügungsberechtigter über Gelatine entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder

3. als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr. 4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.




1. entgegen Anhang V Nr. 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

2. entgegen Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III

1. Abschnitt V Kapitel II Nr. 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,

2. Abschnitt VI Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,

3. Abschnitt VII

a) Kapitel II Teil A Nr. 1 lebende Muscheln erntet,

b) Kapitel II Teil A Nr. 2 in Verbindung mit Kapitel V Nr. 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

c) Kapitel II Teil A Nr. 3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,

d) Kapitel II Teil C Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,

e) Kapitel IX Nr. 1 in Verbindung mit Kapitel V Nr. 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder

f) Kapitel IX Nr. 3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert,



4. Abschnitt VIII Kapitel III

a)
Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert oder

b) Teil E Nr. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff den dort genannten Anforderungen genügt,


5. Abschnitt VIII Kapitel V

a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,

b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder

c) Teil E Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis

in Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, c bis e oder Nr. 2 oder Teil II B Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,



6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a, c bis e oder Nr. 2 oder Teil II B Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,

7. Abschnitt XI Nr. 3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,

8. Abschnitt XII Kapitel II Nr. 2 ein Lösungsmittel gebraucht,

9. Abschnitt XIV

a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4 Gelatine herstellt,

b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder

c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Gelatine die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder

10. Abschnitt XV

a) Kapitel I Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 oder 4 Kollagen herstellt,

b) Kapitel I Nr. 2 bei der Herstellung von Kollagen Häute oder Felle verwendet oder

c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Kollagen die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind.

(2) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III

1. Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 oder Abschnitt II Kapitel I Nr. 2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Abschnitt IV Kapitel II Nr. 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.



2. Abschnitt IV Kapitel II Nr. 8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III

a) Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 oder 3 ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes zulässt,

b) Nr. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

c) Nr. 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I

a) Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

b) Kapitel IV Nr. 8 einen Schlachtkörper oder einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,

c) Kapitel IV Nr. 9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,

d) Kapitel IV Nr. 20 eine Einrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e) Kapitel V Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nr. 9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren als dort genannten Temperatur gehalten wird,

f) Kapitel VI Nr. 9 Satz 1 Fleisch von notgeschlachteten Tieren in den Verkehr bringt oder

g) Kapitel VII Nr. 5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II

a) Kapitel I Nr. 3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

b) Kapitel IV Nr. 1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,

c) Kapitel IV Nr. 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,

d) Kapitel IV Nr. 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

e) Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr. 7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,

f) Kapitel V Nr. 4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr. 7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,

g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,

h) Kapitel VI Nr. 6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

i) Kapitel VI Nr. 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,

4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV

a) Kapitel II Nr. 4 Buchstabe c Kopf oder Eingeweide nicht oder nicht vollständig beim Wildkörper belässt oder

b) Kapitel II Nr. 6 das Übereinanderlegen von Wildkörpern nicht vermeidet oder

c) Kapitel II Nr. 8 Buchstabe a frei lebendes Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt,

5. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III

a) Nr. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,

b) Nr. 2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert oder



c) Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert oder

d) Nr. 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,

6. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII

a) Kapitel I Nr. 1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,

b) Kapitel I Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 lebende Muscheln befördert,

c) Kapitel I Nr. 6 eine Abschrift des Registrierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,

d) Kapitel II Teil B Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d oder Teil C Nr. 1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes Gebiet nutzt,

e) Kapitel II Teil C Nr. 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

f) Kapitel IV Teil A Nr. 1 lebende Muscheln nicht von Schlamm oder angesammelten Schmutzpartikeln befreit,

g) Kapitel IV Teil A Nr. 6 in einem Reinigungsbecken Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,

h) Kapitel IV Teil A Nr. 7 als Lebensmittelunternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,

i) Kapitel VI Nr. 1 Austern nicht richtig umhüllt oder nicht richtig verpackt,

j) Kapitel VII Nr. 3 oder Kapitel IX Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Nr. 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder

k) Kapitel VIII Nr. 2 lebende Muscheln in Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,

7. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII

a) Kapitel III Teil A Nr. 1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,

b) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,

c) Kapitel VII Nr. 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder

d) Kapitel VIII Nr. 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,

8. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX

a) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 1 eine Oberfläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,

b) Kapitel I Teil II A Nr. 4 Satz 2 einen Behälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag desinfiziert,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Satz 2 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,

d) Kapitel II Teil I Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,

e)
Kapitel II Teil III Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Kuhmilch eine geringere als dort genannte Keimzahl hat oder

f)
Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,



c) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe a Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,

d) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,

e) Kapitel II
Teil I Nr. 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,

f)
Kapitel II Teil I Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird,

g) Kapitel II Teil
III Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Kuhmilch eine geringere als dort genannte Keimzahl hat oder

h)
Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,

9. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt X

a) Kapitel II Teil III Nr. 1 für die Herstellung von Eiprodukten andere als dort genannte Eier aufschlägt,

b) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 1 für die Herstellung von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbeitet,

c) Kapitel II Teil III Nr. 3 Satz 2 eine Ausrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Kapitel II Teil III Nr. 4 für die Herstellung von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung von Eiresten leere Schalen zentrifugiert oder



d) Kapitel II Teil III Nr. 4 für die Herstellung von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung von Eiweißresten leere Schalen zentrifugiert oder

e) Kapitel II Teil III Nr. 7 Satz 2 Flüssigei vor der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,

10. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XI Nr. 5 Froschschenkel nicht, nicht richtig oder nicht rechzeitig abwäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet,

11. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr. 1 Buchstabe a oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Verkehr bringt,

12. entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt,

13. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 2 Buchstabe d oder e, Nr. 3, 5 oder 8, Kapitel III Nr. 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Nr. 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nr. 3, 4 oder 5, Kapitel III Nr. 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Nr. 2, Abschnitt V Kapitel I Nr. 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A Nr. 1, Teil I B Nr. 1 oder 3 oder Teil I C Nr. 2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Kapitel I Teil I C Nr. 2, Abschnitt XI Nr. 2 oder Abschnitt XII Kapitel I Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder

14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 5 oder 12 oder Kapitel VI Nr. 8 oder Abschnitt II Kapitel IV Nr. 2 oder 6 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ein Genusstauglichkeitskennzeichen entfernt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005




§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005


(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine Partie Separatorenfleisch verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005




§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nr. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unterzieht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005




§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005


(1) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 Fleisch einführt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 einen Schlachtkörper zerschneidet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft




§ 8 Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft


Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage jeweils angegebene Fassung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten




§ 9 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 34 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 7) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft




Anlage (zu § 8) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 187 S. 10),



1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 61),

2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3),

vorherige Änderung

3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83),

4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83),

5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1),

6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27),

7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60).



3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8),

4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1),

5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 322 S. 12),

6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 12),

7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19).