(1) § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert.
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Reichsverkehrsminister" durch die Wörter „Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
-
- „Krafträder, auf die die Regelung Nr. 40 anwendbar ist und in deren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33 die Regelung „Gilt bezüglich § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals in den Verkehr gekommen (48. Ausnahmeverordnung zur StVZO)" oder „Gilt bez. § 47 StVZO als vor dem 1. 7. 1994 erstmals i. d. V. gekommen (48. Ausn.VO zur StVZO)" eingetragen ist, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens lediglich den Vorschriften der Regelung Nr. 40 - ohne Änderung 1 - entsprechen."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864