Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
- 1.
- in Patentverfahren für
- a)
- Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
- b)
- Einsprüche,
- c)
- Beschwerden,
- 2.
- für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,
- 3.
- in Markenverfahren für
- a)
- Anmeldungen,
- b)
- Beschwerden,
- 4.
- für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83